Das ERBENPRIVILEG, was ist das überhaupt ?
ACHTUNG !!!!!!!!
> Das Waffenrechtsneuregelungsgesetz von 2002 bestimmt, dass abweichend von der bisherigen Altregelung ein Erblasser nur solche Schusswaffen an die nächste Generation weitergeben darf, die er berechtigt ( legal ) besessen hatte!
Erben können daher leicht in Schwierigkeiten geraten, wenn ihnen, aus welchen Gründen auch immer unberechtigt besessene Waffen hinterlassen werden !<
Auch nach der Waffenrechtsänderung besteht für Erben das Vorrecht ohne das sonst für jeden Waffenerwerb- und besitz geforderte „Bedürfnis“ Waffen im Rahmen der Erbfolge erwerben und besitzen zu dürfen.
Allerdings sieht das Waffenrechtsneuregelungsgesetz von 2002 und das Waffenrechtsänderungsgesetz von 2008 vor, dass so genannten „bedürfnislosen“
Erben eine Nutzung der ererbten Waffen durch den Einbau eines Blockiersystemeszu verhindern ist.
In diesem Falle wird durch die Waffenbehörde eine Waffenbesitzkarte nur mit der Auflage erteilt, Schusswaffen, für die ein Blockiersystem existiert durch einen berechtigten Büchsenmacher oder Waffenfachändler blockieren zu lassen.
Die Waffe wird dann als „blockiert“ in der WBK des Erben eingetragen.
Darüber hinaus sind auch blockierte Waffen genau so, wie jede andere „feuerbereite“ Schusswaffe, nach den Vorschriften des § 36 WaffG sicher zu verwahren.
Besaß der Erblasser das für Waffenart- und menge vorgeschriebene Sicherheitsbehältnis zu Lebzeiten nicht, so muss der Erbe diese zusätzlichen Anschaffungskosten einkalkulieren!
Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung muss der Waffenbehörde nachgewiesen werden! Bestehen begründete Zweifel hat die Behörde das recht der „Nachschau“ am Aufbewahrungsort!
Will dieser das Blockiersystem zu einem späteren Zeitpunkt, aus welchen Gründen auch immer, wieder entfernen lassen, so geht dies nur nach Antrag und Genehmigung der zuständigen Behörde!
Erben ohne waffenrechtliche Erlaubnis dürfen im Nachlass befindliche Munition nicht erwerben! Sie ist in solchen Fällen berechtigten zu überlassen bzw. durch fachkundige Personen unbrauchbar machen zu lassen!
Nur durch diese gesetzliche Regelung war es möglich sicherzustellen, dass auch nach dem 01. April 2008 eine Weitergabe von Schusswaffen an die nächste Generation erfolgen konnte.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erbnehmer sowohl „zuverlässig“ ist als auch die so genannte „persönliche Eignung“ des besitzt.
Nicht zuverlässig ist- einfach ausgedrückt- wer durch sein Verhalten Anlass zur Annahme gegeben hat, dass er mit Schusswaffen und Munition nicht sorgfältig umgehen wird. Z.B. diese an Nichtberechtigte weitergeben wird oder bereits strafrechtlich über gewisse Grenzen hinaus in Erscheinung getreten ist.
Die persönliche Eignung besitzen Personen nicht, die
– geschäftsunfähig sind
– abhängig von Alkohol oder anderen Rauschmitteln, psyschich krank oder debil sind
– oder aufgrund in der Person liegender Umstände nicht in der Lage sind, mit den
Waffen sorgsam umzugehen oder diese sorgfältig zu verwahren
Sind Schusswaffen in einem Erbe vorhanden, so müssen die Erben nach Eintritt des Erbfalls die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 20 des Waffengesetzes beachten!
Hierzu zählt u.A. dass die Frist für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte einzuhalten ist !
Hier muss der Erbe um das Erbenprivileg geltend zu machen innerhalb von 4 Wochen nach Antritt der Erbschaft die Waffenbesitzkarte beantragen. Andernfalls wird das Erbenprivileg nicht wirksam.
Selbstverständlich kann der Erbe auch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Erbes dieses auch ausschlagen. Diese Ausschlagungsfrist beträgt in bestimmten Fällen sogar 6 Monate. Z.B. wenn der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat oder sich bei Eintritt des Erbfalles im Ausland befand.
Für weitere Fragen, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit und gerne zur
Verfügung !